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Strahlenschutzverordnung

NiSV

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen.

Seit Langem geistert sie durch die Beauty-Branche, am 31.12.2020 war es nun soweit: Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) trat in Kraft.

Die NiSV bezieht sich auf Geräte, die eine bestimmte Art von Strahlung aussenden und die zu kosmetischen (nicht-medizinischen) Zwecken eingesetzt werden, und zwar im gewerblichen Bereich. Wer sich noch nicht näher mit dieser Thematik beschäftigt hat, sollte sich nun über die anstehenden Veränderungen informieren. Denn die NiSV wirkt sich auf die tägliche Arbeit vieler Beauty-Profis aus – und das bereits seit dem ersten Januar 2023.

Grundsätzliches vorab:

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Wir bieten keine NiSV-Kurse an! In unseren Kosmetikausbildungen stellen wir unseren SchülerInnen jedoch einen Onlinekurs zur Verfügung, in dem die wichtigsten Inhalte erörtert werden.

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Aus unserer Sicht ist die Kosmetik weiterhin ein manueller Beruf, welcher durch sanfte und wirkungsvolle apparative Kosmetik ergänzt werden kann. Genau deshalb lernen unsere Schülerinnen den theoretischen und praktischen Umgang mit den zugelassenen Geräten während der Ausbildung in unserem Hause. Die Kundinnen und Kunden in der Kosmetikpraxis kommen zu Ihnen um ein Wohlfühlerlebnis mit fühlbarer Wirkung zu erhalten. Der Wandel hin zu immer mehr Geräten, Apparaten und damit kaltem Metall ohne Gefühl, halten wir für kontraproduktiv. Der ursprüngliche Gedanke der manuellen Kosmetik geht dabei leider verloren.

 

Apparative Kosmetik ist nicht ohne Gefahr von Seiten der Anwendenden Person zu sehen. Deshalb befürworten wir die NiSV grundsätzlich. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Kosmetik-Kundinnen die manuelle Arbeit der klassisch ausgebildeten Kosmetikerin sehr zu schätzen wissen und belohnen.

Von Geräte welche ionisierende Strahlen erzeugen, welche also unter das NiSV fallen, geht eine enorme Gefahr durch den Anwender aus. Dies als Kosmetikerin einschätzen und dementsprechend vorsichtig handeln zu können ist nahezu ausgeschlossen. Genau deshalb gibt es die NiSV. 

 

MedizinerInnen und darin ausgebildetes Personal sollte dann die weitergehenden Behandlungen, falls überhaupt gewünscht, durchführen. Wir sind keine Mediziner! Dies sollten wir uns immer wieder klar machen. Aus unserer Sicht wurde es im Wahn der apparativen Kosmetik vergessen. Wir gehen auch davon aus, dass durch das NiSV sich viele Kosmetikstudios etc. nun mehr auf ihre manuelle Arbeit fokussieren werden. Das, was die Kosmetik wirklich ausmacht. Nun aber zum Thema. Wir beantworten vorab die am häufigsten gestellten Fragen. Weiter unten finden Sie einige Details. Weiter haben unsere SchülerInnen einen Ordner in Ihrer Dropbox mit 3 der wichtigsten Dateien zu diesem Thema. Schauen Sie also gerne dort nach tieferen Informationen, z.B. den genauen Gesetzestext.

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FAQ's:

 

Häufig gestellte Fragen

Alle wichtigen Fragen und Antworten zu dem Thema NiSV finden Sie hier. Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden, dann wenden Sie sich gerne direkt an uns.

 

Wann tritt die NiSV in Kraft?

Die Verordnung ist bereits in Kraft.

Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft. Alle heute verwendeten Geräte, welche unter die NiSV fallen, müssen bereits jetzt bei der zuständigen Behörde gemeldet sein, soweit diese gewerblich genutzt werden. 

Die erforderliche Fachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung/Fortbildung erworben.

 

Brauche ich einen Fachkundenachweis, um als Kosmetikerin arbeiten zu können?

NEIN. Dies brauchen Sie nur, wenn Sie entsprechende Geräte verwenden, welche nichtionisierende Strahlung erzeugen.

 

Ab wann benötige ich die entsprechenden Fachkundenachweise, wenn ich mit entsprechenden Geräten arbeiten möchte?

Diese benötigen Sie ab dem 1. Januar 2023

 

Darf man nun keine apparativen Kosmetikbehandlungen mehr durchführen?

Zuerst müssen Sie prüfen, welches Gerät Sie haben und ob dieses in den Anwendungsbereich der NiSV fällt. Sollte dies der Fall sein und Sie die Behandlungen weiter anwenden möchten, müssen Sie die entsprechende Fortbildung zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich absolvieren.

 

Reicht es aus, wenn der/die Inhaber/in die Fachkunde/n nachweisen kann?

Nein, alle Mitarbeiter, die die Geräte anwenden, benötigen die entsprechenden Fachkundenachweise, sonst dürfen sie die Geräte nicht selbst anwenden.

 

Muss man die erforderliche Fachkunde nur ein Mal erwerben?

Die Fachkunde ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Alle fünf Jahre ist eine Auffrischung der Kurse erforderlich (Zwei Stunden für die “Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und je sechs Stunden für alle anderen Module).

 

Welche Geräte sind von der NiSV betroffen?

Folgende Geräte sind von den NisV betroffen, sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. (Behandlungen zu medizinischen Zwecken fallen damit nicht unter die Regelungen der NiSV und werden sowieso nur von Ärzten durchgeführt):

  • Ultraschallgeräte

  • IPL-Geräte

  • Lasergeräte

  • Hochfrequenzgeräte

  • Niederfrequenzgeräte

  • Gleichstromgeräte

  • Magnetfeldgeräte

Für jede Strahlenquelle gibt es Grenzwerte, die darüber entscheiden, ob das jeweilige Gerät unter die NiSV-Verordnung fällt oder nicht.

 

Der Hersteller jedes Gerätes weiß, unter welche/n Technologie/n das von Ihnen gekaufte Gerät fällt. Es ist möglich, dass Geräte mit mehreren Funktionen (Kombinationsgeräte) von der Verordnung mehrfach betroffen sind.

Erkundigen Sie sich deshalb direkt beim Hersteller!

 

Welche Geräte sind von der NiSV nicht betroffen?

Folgende Geräte sind von den NisV nicht betroffen:

  • Mechanische Abrasionen wie Kristall, Diamant und Wasser

  • Microneedling

Es gibt aber auch Technologien (wie z. B. plasmaemittierende Systeme) bei denen noch nicht geklärt ist, ob sie unter der NiSV-Verordnung fallen.

 

 

Welche Regelungen gelten für Kombinationsgeräte?

Geräte, die mehrere Technologien kombinieren, dürfen gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur noch von Personen angewendet werden, die über die erforderliche Fachkunde für alle angewendeten Methoden verfügen.

 

Reicht es aus, wenn ich eine Schulung beim Hersteller gemacht habe?

Nein, es reicht nicht aus. Für die weitere Anwendung des Geräts müssen Sie die entsprechende Fortbildung zum Erwerb der Fachkunde/n durchführen. Die Anzeige der Fachkunde muss bis zum 31.12.202 erfolgt sein.

Überprüfen Sie zuerst beim Hersteller ob und in welchem Anwendungsbereich der NiSV Ihr Gerät fällt.

 

Welche Fachkunde-Module gibt es?

  1. Grundlagen der Haut und deren Anhanggebilde

  2. Ultraschall

  3. Optische Strahlung

  4. EMF in der Kosmetik

  5. EMF Stimulation

 

Benötige ich den Erwerb der Fachkunde, obwohl ich seit Jahren mit meinem Gerät arbeite?

Ja, benötigen Sie!

Sie können sich nur von der Fachkunde „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ mit 80 Lerneinheiten befreien lassen. Die Teilnahme an dieser Schulung ist nicht erforderlich, wenn eine Person

  • eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat oder

  • einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat, oder

  • die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hatoder

  • am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

Was passiert, wenn ich die Fachkunde nicht nachweisen kann, aber trotzdem mit diesen Geräten gewerblich arbeite?

Es sind Geldstrafen von bis zu 50 TSD € angedacht. 

 

Der Arztvorbehalt

 

Bestimmte apparative Behandlungen dürfen ab dem 1.1.2021 nur noch von approbierten Ärzten ausgeführt werden. Dieser sogenannte Arztvorbehalt bezieht sich auf Anwendungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen wie:

  • die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up

  • die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierter Hautveränderungen

  • ablative Laseranwendungen

  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird (z. B. auch mit hochfrequentem, fokussierten Ultraschall)

  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Reduktion von Fettgewebe (Lipolyse)

 

Allerdings dürfen Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren. Wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann und darf, ist laut Bundesärztekammer derzeit noch unklar. Der Arzt ist jedoch auch für die delegierte Anwendung verantwortlich.

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Melden, aber wohin?

Ein weiteres wichtiges Datum für Sie ist der 31. März 2021. Bis dahin müssen unter die NiSV fallende Geräte, die bereits vor dem 31.12.2020 im Einsatz waren, der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden.

Die jeweiligen Stellen, an welche die Geräte gemeldet werden finden Sie hier. Dies ist in jedem Bundesland anders geregelt.

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Ist mein Gerät betroffen?

Das ist in manchen Fällen gar nicht so einfach zu beantworten. Da letztendlich die Kosmetikerin als Anwenderin die Verantwortung für ihr Tun übernehmen muss, empfehlen Branchen-Experten, sich nicht auf allgemeine, zum Teil irreführende oder gar falsche Aussagen von Herstellern wie „Dieses Gerät ist NiSV zertifiziert“ zu verlassen. Denn bei der NiSV geht es nicht um die Zertifizierung von Geräten! Vielmehr müssen die Anwender ihre Fachkenntnis für die jeweilige Gerätetechnologie nachweisen. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall, bei den Herstellern bzw. Lieferanten schriftliche Aussagen zu den Geräten in Bezug auf die NiSV einzuholen. Dazu stellt der Verband Cosmetic Professional e.V. (VCP) auf seiner Homepage unter www.vcp.eu kostenfrei zwei Briefvorlagen zum Herunterladen zur Verfügung. Diese können Kosmetikerinnen nutzen, um bei ihrem Gerätehersteller/-lieferanten eine verbindliche Aussage in Bezug auf ihr Gerät zu erhalten. Hier finden Sie die Briefvorlagen:

www.vcp.eu/presse/information-des-vcp- zur-nisv/ 

Grundsätzlich fallen folgende Gerätegruppen unter das NiSV:

  • Ultraschallgeräte

  • Lasergeräte

  • IPL-Geräte

  • Hochfrequenzgeräte

  • Niederfrequenzgeräte

  • Gleichstromgeräte

  • Magnetfeldgeräte

  • Radiofrequenzgeräte

WICHTIG:

Hierbei ist jedoch zu differenzieren, dass nicht ALLE oben genannten Geräte automatisch unter das NiSV fallen. So dürfen KosmetikerInnen beispielsweise weiter hin folgende Anwendungen durchführen:

- Microneedling bis einer Eindringtiefe von 0,45 mm

- Microdermabrasion

- Mesoporation

- Ultraschall im niederfrequenten Bereich

- etc.

Man muss hier also klar differenzieren. Nicht jedes Gerät ist damit von der Anwendung durch eine Kosmetikerin ausgeschlossen.

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Fachkundenachweis

Wer im gewerblichen Bereich kosmetische oder sonstige nicht-medizinische Anwendungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen am Menschen durchführen möchte, muss seit dem 31.12.2022 nachweisen, dass er über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. 

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